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Vorschlag für eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Das Problem: Eine unglückliche Formulierung im aktuellen Text der BBhVVwV kann dazu führen,
dass im Fall des Zusammentreffens mehrerer verschiedener beamtenrechtlicher Regelungen, die
jede für sich eine Behilfeberechtigung begründen würden, dennoch keine der in Frage kommenden
Beihilfestellen bereit ist, die Beihilfe auszuzahlen.
Der problematische Punkt in der aktuellen Fassung (Stand: 13.07.2026) der BBhVVwV:
5.2.2 Nach Satz 2 schließt ein Beihilfeanspruch auf Grund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis einen abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer aus.
Was an der aktuellen Fassung von BBhVVwV 5.2.2 nicht gut ist:
- Wenn nicht beachtet wird, dass es dass die Formulierung in Satz 2 von BBhV § 5 Absatz 2
„Satz 1 gilt nicht, wenn (Bedingung)“ dort im Kontext eines rechtssetzenden Dokuments
—konkret einer Verordnung— steht, lässt diese Formulierung zwei mögliche Interpretationen
zu:
-
Wenn die Bedingung erfüllt ist, dann ist das Gegenteil von Satz 1 richtig.
-
Wenn die Bedingung erfüllt ist, dann ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Nun steht der betreffende Satz 2 aber im Kontext einer Verordnung. Damit ist (b) die
richtige Interpretation. Wenn in einer konkreten Situation die Bedingung erfüllt ist, dann
ist Satz 1 im Hinblick auf die Beurteilung der Situation nicht zu berücksichtigen. „Satz 1
gilt nicht“ verhindert in diesem Kontext also nicht, dass das, was im Satz 1 steht,
durchaus eventuell aufgrund anderer Bestimmungen richtig sein könnte. „Satz 1 gilt nicht“
bedeutet hier nur, dass Satz 1 nicht zur Anwendung kommt, d.h. dass das, was in Satz 1
steht, nicht dadurch zu geltendem Recht wird, dass es in Satz 1 so geregelt ist. Leider
schreibt die aktuellen Fassung von BBhVVwV 5.2.2 stattdessen die Interpretation (a) vor.
- Wenn gemäß dem aktuellen Text von BBhVVwV 5.2.2 ein Beihilfeanspruch auf Grund
eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis in jedem Fall einen
abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer ausschließt, aufgrund einer
anderen Rechtsnorm der abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer aber
den Beihilfeanspruch auf Grund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen
Dienstverhältnis ausschließt, führt das Zusammentreffen der beiden Ausschlüsse
zu der absurden Situation, dass keine der in Frage kommenden Beihilfestellen bereit
ist, die Beihilfe auszuzahlen. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Umstände
zusammentreffen:
- Eine Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen ist Witwe eines Beamten der
Bundesrepublik Deutschland.
- Der Ehemann ist erst verstorben, nachdem die Ruhestandsbeamtin bereits
Versorgungsbezügerin war.
In einer solchen Situation hat sich mit dem Tod des Ehemanns die Versorgungssituation
grundlegend verändert. Der Versorgungsbezug ist seitdem zunächst einmal in der
Form der Witwenversorgung. Die Versorgung als Ruhestandsbeamtin auf Grund des
Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis ist deswegen massiv
gekürzt worden. So weit ok. Aber im Hinblick auf die Beihilfe gibt es ein Problem:
Nach §4 Absatz 1 Nr 2 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) schließt eine
Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung
aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. In dem beschriebenen Szenario ist der neue
Versorgungsbezug die Witwenversorgung und schließt folglich gemäß
HBeihVO §4 Absatz 1 Nr 2 die Beihilfeberechtigung aufgrund des früheren
Versorgungsbezugs aus einem eigenen Dienstverhältnis aus. Wenn nun BBhVVwV 5.2.2 den
umgekehrten Ausschluss festlegt, wird gar keine Beihilfe ausgezahlt!
- Überhaupt besteht die Grundlage für den Erlass der BBhVVwV durch das BMI in
Bundesbeamtengesetz (BBG) § 145 Absatz 2, der lautet: „Die zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des
Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Die BBhVVwV
darf damit genau die zur Durchführung des Bundesbeamtengesetzes (im Hinblick
auf die Beihilfe) und der Bundesbeihilfeverordnung erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften enthalten, nicht jedoch eine einschränkende Interpretation
der Verordnung, und schon gar nicht eine Interpretation, die in konkreten Situationen
dazu führen kann, dass wesentliche Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG),
namentlich § 78 (Fürsorgepflicht) und § 80 (Beihilfe), gar nicht erfüllt werden.
Vorschlag für neuen Text für BBhVVwV 5.2.2
5.2.2 Beim Zusammentreffen eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen
Dienstverhältnis mit einem Versorgungsanspruch als Witwe oder Witwer soll
die Feststellung der Zuständigkeit für die Beihilfe unverzüglich zwischen den
in Frage kommenden Festsetzungsstellen erfolgen, so dass dann genau eine
Festsetzungsstelle für die Ausrichtung der Beihilfe zuständig ist. Dabei soll,
wenn das von allen relevanten Vorschriften her möglich ist, der Grundsatz
angewandt werden, dass ein Beihilfeanspruch auf Grund eines Versorgungsanspruchs
aus einem eigenen Dienstverhältnis einem abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe
oder Witwer möglichst vorgehen soll.
Impressum / Autor: Norbert Bollow, Weidlistr. 18, CH-8624 Grüt.
Ich bin (mittels einer Vorsorgevollmacht) Bevollmächtigter einer Person in Deutschland, die
von dem Problem betroffen ist, dass eine unglückliche Formulierung im aktuellen Text der
BBhVVwV dazu führen kann, dass im Fall des Zusammentreffens mehrerer verschiedener
beamtenrechtlicher Regelungen, die jede für sich eine Behilfeberechtigung begründen würden,
dennoch keine der in Frage kommenden Beihilfestellen bereit ist, die Beihilfe auszuzahlen.